Kanzlei Rambow

Die Grundsteuerreform

Ab dem Jahr 2025 gelten neue Regeln für die Grundsteuer

Ab dem Jahr 2025 gelten neue Regeln für die Grundsteuer. In diesem Zusammenhang bewerten und berechnen die Finanzämter zum Stichtag 1. Januar 2022 alle rund 36 Mio. Grundstücke und land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Deutschland neu. Dieses betrifft somit jeden Grundbesitz (bspw. eigengenutzte Wohnung / Haus, vermietete Objekte, Ferienwohnungen, unbebaute Grundstück, Wiesengrundstücke etc.) in Deutschland.

Die Kriterien für die Berechnung hängen davon ab, in welchem Bundesland das Objekt liegt. Die unterschiedlichen Länderregelungen sorgen zudem für einen Mehraufwand.

Um die Bewertung durchführen zu können, muss für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dieses wird ab frühestens 1. Juli 2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31. Januar 2023.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Neubewertung Ihres Grundbesitzes und erstellen die entsprechenden Erklärungen.

FAQ zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer wird erstmalig ab 2025 nach den neuen Regelungen erhoben. Sollten sich an Ihrem Grundbesitz bis dahin Änderungen (z. B. durch Verkauf, Anbau, Abriss) ergeben, erfolgen die notwendigen Anpassungen im neuen und im alten Recht. Hierfür muss 2022 eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag erfolgen (Feststellungserklärung).

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Vor allem in teuren und beliebten Großstädten, wie Hamburg, Stuttgart oder München, müssen sich Grundstücksbesitzer auf eine Erhöhung der Grundsteuer einstellen. Die Kommunen können einen rapiden Anstieg der Preise abfangen, müssen dafür jedoch auf Mehreinnahmen verzichten. Wer hingegen seine Immobilie(n) in einem strukturschwachen Gebiet hat, kann ab 2025 mit einer geringeren Grundsteuer rechnen. Allerdings sind die Kommunen berechtigt, bei Bedarf die Hebesätze zu erhöhen. Grundsätzlich müssen die Besitzer von Einfamilienhäusern mit steigenden Beträgen rechnen. Die Eigentümer beziehungsweise Bewohner von Mehrfamilienhäusern profitieren hingegen. Denn es wird allein das Grundstück besteuert auf dem das Haus steht und der Betrag lässt sich auf alle Parteien verteilen. Wer ein unbebautes Grundstück besitzt, muss mehr zahlen. Die neue Grundsteuer C soll bewirken, dass diese schneller entwickelt werden.D

Die kommende Grundsteuerdeklaration verpflichtet zu der Neubewertung des Grundsteuerwertes, Grundsteuermessbetrages und dem finalen Grundsteuerbetrag.

Mit Grundsteuer A und Grundsteuer B werden die unterschiedlichen Hebesätze betitelt. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt dabei durch die jeweilige Kommune.

„A“ steht für „agrarisch“ und gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. „B“ steht für „baulich“ und wird angewendet bei bebauten und unbebauten gewerblichen und privaten Grundstücken.

Die Grundsteuer C ermöglicht es Kommunen ab 2025 einen eigenen Hebesatz für baureife Grundstücke einführen.

Verpflichtet zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist der Eigentümer des jeweiligen Grundwertes.
Wir haben die Möglichkeit Sie als Mandant anzulegen und Ihnen so Ihre Grundsteuerwerte zu deklarieren. Sprechen Sie uns einfach an.

Die Übertragung der Feststellungserklärungen zum entsprechenden Finanzamt erfolgt über unser eigenes ELSTER-Zertifikat.

Für unseren Softwareanbieter DATEV als auch für fino hat das Thema Datenschutz Höchste Priorität. Die Übertragung der Daten ist mit TLS nach aktuellen Standards verschlüsselt und beide Parteien führen regelmäßige technische Prüfungen dieser Schnittstelle durch. Als Unternehmen nutzen Sie die höchstmöglichen Sicherheitsstandards und nutzen ausschließlich Server innerhalb von Deutschland.
Sollten Sie Unterlagen wie die Flurkarte oder den Grundbuchauszug nicht zur Hand haben, können Sie diese ganz bequem und digital über die Kanzlei Rambow anfordern.

Honorarkalkulation

Unser Honorar bemisst sich, gemäß der gesetzlichen StBVV und bei normalem Aufwand, pro Grundstück nach dem jeweiligen Grundstückswert:

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Diese können auch später nachgereicht bzw. ergänzt werden.
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